(pm) Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück verhandelt am Donnerstag, 17. Januar 2019, ab 09.00 Uhr in Saal 87 über die Berufung einer ehemaligen Kommunalpolitikerin der FDP Quakenbrück wegen des Vorwurfs der Wahlfälschung (Az. 7 Ns 75/18).

Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte die Angeklagte im Januar 2018 wegen Wahlfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides statt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagten wurde für die Dauer von zwei Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Gegen dieses Urteil wendet die Angeklagte sich mit ihrer Berufung.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Bersenbrück in dem angegriffenen Urteil soll die Angeklagte bei der Kommunalwahl 2016 für die FDP für den Rat der Stadt Quakenbrück und für den Samtgemeinderat der Gemeinde Artland kandidiert haben. Dabei soll sie ihre Bekanntheit und das in sie gesetzte Vertrauen durch ihre Arbeit bei einem Sozialverband in der Beratung und Begleitung von Personen mit Migrationshintergrund ausgenutzt haben, um Wahlberechtigte mit Migrationshintergrund in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen bzw. in unzulässiger Weise auf die Wahl einzuwirken. Dadurch soll bei beiden Wahlen das Wahlergebnis unrichtig und die teilweise Wiederholung der Wahlen erforderlich geworden sein.

Konkret soll nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils die Angeklagte für verschiedene Wahlberechtigte Wahlbenachrichtigungskarten ausgefüllt haben, die diese dann unterschrieben haben sollen, um auf diese Weise Briefwahlunterlagen zu beantragen. Nach Erhalt der Briefwahlunterlagen soll die Angeklagte die Wahlberechtigten erneut aufgesucht haben. Dabei soll die Angeklagte in vier Fällen die Wahlunterlagen selbst ausgefüllt und die Kreuze auf den Wahlzetteln gesetzt haben. Anschließend soll die Angeklagte den Wahlberechtigten die den Briefwahlunterlagen beigefügte eidesstattliche Versicherung zur Unterzeichnung vorgelegt haben. Darin sollen diese wahrheitswidrig angegeben haben, die Wahlzettel selbst ausgefüllt zu haben. Den Wahlberechtigten soll dabei die Bedeutung dieser Erklärung nicht bewusst gewesen sein, teilweise sollen sie auch nicht gewusst haben, dass es überhaupt um eine politische Wahl ging. In einem weiteren Fall soll die Angeklagte den Wahlzettel nicht selbst ausgefüllt, den Wahlberechtigten aber gezeigt haben, wo diese ihr Kreuz setzen sollten, um die Angeklagte zu wählen. Die Wahlberechtigten sollen dann vor den Augen der Angeklagten ihr Kreuz entsprechend gesetzt haben.

Zu dem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen. Fortsetzungstermine sind nicht anberaumt.