Tätigkeitsverbot für Zahnarzt bleibt bestehen

(AA)Ein Zahnarzt aus der Grafschaft Bentheim, der nicht gegen Corona geimpft ist, darf weiter nicht arbeiten. Das gegen ihn verhängte Tätigkeitsverbot sei rechtens, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Mit dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts blieb der Eilantrag des Zahnarztes erfolglos. Grundlage war die Beschwerde des Zahnarztes gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Dieses hatte im Juli einen Eilantrag des Mannes gegen das Tätigkeitsverbot abgelehnt. Das vom Gesundheitsamt verhängte Verbot gilt bis Ende dieses Jahres. Das Lüneburger Gericht verwies auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April. Demnach sind die einrichtungsbezogene Nachweispflicht einer Covid-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß.

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