Kein Anspruch wegen Schäden durch Bombensprengung

(HP) Ein Gebäudeversicherer aus Osnabrück hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Sprengung eines Bombenblindgängers. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Es geht dabei um einen Fall aus dem letzten Jahr. Bauarbeiter hatten auf einem ehemaligen Kasernengelände in Osnabrück-Atter eine Fliegerbombe gefunden. Die musste der Kampfmittelräumdienst kontrolliert sprengen. Dabei wurde auch ein angrenzendes Gebäude beschädigt. Die Versicherung des Gebäudebesitzers bezifferte den Schaden auf 5000 Euro. Den Betrag wollte die Versicherung zurückhaben, in dem Fall vom Besitzer des Kasernengeländes, den Stadtwerken Osnabrück. Das Landgericht hat jetzt entschieden: Es bestehen keine Ansprüche. Der Grund: Der Besitzer des Grundstücks habe die Bombe weder dort platziert, noch habe er die Sprengung verhindern können. Daher sei er auch nicht für den Schaden verantwortlich.